Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre für dieses Abkommen massgeblichen Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, machen sie anderweitig öffentlich zugänglich oder stellen sie auf Ersuchen zur Verfügung, falls sie nicht öffentlich zugänglich sind.
Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
Keine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen verpflichtet, Informationen und insbesondere vertrauliche Informationen preiszugeben, welche den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.
Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens, haben letztere in Bezug auf diese Unvereinbarkeit Vorrang.