Art. 2.12 – Antidumping
Art. 2.12
Antidumping
- 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
- 24 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel Warenverkehr
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.05.2021
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2.12 Antidumping Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 1994SR 0.632.20, Anhang 1A.1 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994SR
- SR-Nummer
- SR 0.632.314.161
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht