Vorbehaltlich der im Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten und Libanon für eine schrittweise Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, so dass bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Libanons mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen.
Art. 14 – Staatsmonopole
Art. 14
Staatsmonopole
- Gliederungspfad
- II. Warenverkehr
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2013
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- SR-Nummer
- SR 0.632.314.891
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.06.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht