Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Libanon, oder ist Libanon der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von 90 Tagen keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Partei diejenigen vorläufigen Massnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der aus dem Abkommen resultierenden Vorteile angemessen und unbedingt notwendig sind. Es ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die getroffenen Massnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen; dieser hält im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen ab. Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsgerichtsentscheid vorliegt und ihm nachgekommen wurde.
Art. 33 – Vorläufige Massnahmen
Art. 33
Vorläufige Massnahmen
- Gliederungspfad
- VIII. Institutionelle und verfahrensrechtliche Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2013
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Art. 33 Vorläufige Massnahmen Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Libanon, oder ist Libanon der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von 90 Tagen keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann d
- SR-Nummer
- SR 0.632.314.891
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.06.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht