Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage.
Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs.
Unbeschadet von Absatz 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die:
zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs‑, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind;
zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich
der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten,
von Überweisungsberichten oder ‑protokollen nötig sind, oder
die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheiden in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind.