Die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Staaten können ihren Beitritt durch eine Erklärung kundtun, die an den Schweizerischen Bundesrat gerichtet und von ihm allen andern Vertragsstaaten mitgeteilt wird.
Die in Artikel 4 vorgesehene Frist für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens wird für die an ihm nicht beteiligten Staaten, wie für die Kolonien, Besitzungen oder Protektorate auf fünf Jahre, vom Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung an gerechnet, festgesetzt.