Die jährlichen Berichte über die Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamte gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6 vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollständige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten über das Mass, in dem dort Zwangs‑ oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, für die das geschehen ist, die Krankheits‑ und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohnsätze und alle sonst wesentlichen Angaben.
Art. 22
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.04.2025
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Art. 22 Die jährlichen Berichte über die Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamte gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen ArbeitsorganisationSR 0.820.1 vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollstän
- SR-Nummer
- SR 0.822.713.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.06.1930
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht