Consolidation: 0.822.724.1 - 2018-08-08
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Introducziun da l’act giuridic
Preambel ed introducziun da l’act giuridic uffizial.
0.822.724.1
AS 1978 555; BBl 1976 III 417
Übersetzung
Übereinkommen Nr. 141
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Abgeschlossen in Genf am 23. Juni 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19771
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1978
(Stand am 8. August 2018)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hält es in Anbetracht der Bedeutung der ländlichen Arbeitskräfte in der Welt für dringend, dass diese an den Massnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beteiligt werden, wenn ihre Arbeits- und Lebensbedingungen auf die Dauer wirksam verbessert werden sollen;
stellt fest, dass in zahlreichen Ländern der Welt, vor allem in den Entwicklungsländern, der Boden ganz unzureichend genutzt wird und die Arbeitskräfte weitgehend unterbeschäftigt sind und dass die ländlichen Arbeitskräfte deshalb zur Entwicklung von freien und lebensfähigen Verbänden ermutigt werden müssen, die in der Lage sind, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und zu fördern, und die die Gewähr dafür bieten, dass sie einen wirksamen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung leisten;
ist der Auffassung, dass solche Verbände zur Linderung der anhaltenden Lebensmittelknappheit in verschiedenen Teilen der Welt beitragen können und sollen;
erkennt an, dass die Bodenreform in vielen Entwicklungsländern eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der ländlichen Arbeitskräfte ist und dass die Verbände dieser Arbeitskräfte infolgedessen zusammenarbeiten und aktiv an der Durchführung dieser Reformen mitwirken sollten;
verweist auf die Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen – insbesondere auf das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht (Landwirtschaft), 19212, das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 19483 und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 19494 –, in denen das Recht aller Arbeitnehmer einschliesslich der ländlichen Arbeitnehmer bekräftigt wird, freie und unabhängige Verbände zu gründen, sowie auf die Bestimmungen der zahlreichen internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die für die ländlichen Arbeitnehmer gelten und in denen unter anderem gefordert wird, dass die Arbeitnehmerverbände an ihrer Durchführung beteiligt werden;
stellt fest, dass die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, insbesondere die Internationale Arbeitsorganisation und die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, an der Bodenreform und der ländlichen Entwicklung interessiert sind;
stellt fest, dass die nachstehenden Normen in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet worden sind und dass zur Vermeidung von Überschneidungen die Zusammenarbeit mit dieser Organisation und den Vereinten Nationen fortgesetzt werden wird, um die Anwendung dieser Normen zu fördern und sicherzustellen;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1975, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte, 1975, bezeichnet wird.
- 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 14. März 1977 (AS 1978 554).
- 2 SR 0.822.712.1
- 3 SR 0.822.719.7
- 4 SR 0.822.719.9
- SR-Nummer
- SR 0.822.724.1
- Tip da document
- Staatsvertrag
- Lingua
- Tudestg (de)
- Stadi dals datas
- 08.08.2018
- Data dal document
- 23.06.1975
- Funtauna
- Fedlex
- Importà/controllà ils
- 21.09.2026
- Champ giuridic
- Dretg internaziunal
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