Ausser den Notifikationen, die nach den Artikeln 20 und 21 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten:
die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 14;
die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 14 in Kraft tritt;
die Kündigungen nach Artikel 15;
das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16;
die Notifikationen nach Artikel 17;
die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 19;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 21.