Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonates in Kraft, nachdem die Vertragsstaaten einander die Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die Übereinkunft betreffend die Erlassung einer Fischereiordnung für den Untersee und Rhein vom 3. Juli 189788 sowie alle diese Übereinkunft ändernden und ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere die der Jahre 1908, 1911, 1914, 1921 und 1924, ausser Kraft.