Consolidation: 0.975.224.9 - 2010-04-13
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0.975.224.9 AS 2010 1717; BBl 2010 479Übersetzung Übersetzung des französischen Originaltextes..Abkommenzwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von InvestitionenAbgeschlossen am 27. Januar 2009Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2010AS 2010 1715In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. April 2010 (Stand am 13. April 2010) PräambelDer Schweizerische Bundesrat und die Regier
- SR-Nummer
- SR 0.975.224.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.04.2010
- Dokumentdatum
- 27.01.2009
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Inhalte dieses Erlasses
Artikel13
Art. 1 – BegriffsbestimmungenArt. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen…
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Art. 2 – AnwendungsbereichArt. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Ve…
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Art. 3 – Förderung, ZulassungArt. 3 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Ges…
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Art. 4 – Schutz, BehandlungArt. 4 Schutz, Behandlung (1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei werden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerechte und billige Behandlung gewährt, und sie geniessen vo…
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Art. 5 – TransfersArt. 5 Transfers (1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet investiert haben, den Transfer von Zahlungen, die mit solchen Investitionen zusammenhängen, insbeso…
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Art. 6 – Enteignung, EntschädigungArt. 6 Enteignung, Entschädigung (1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen v…
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Art. 7 – Entschädigung für VerlusteArt. 7 Entschädigung für Verluste Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes…
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Art. 8 – Andere VerpflichtungenArt. 8 Andere Verpflichtungen Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie spezifisch in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
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Art. 9 – Günstigere BestimmungenArt. 9 Günstigere Bestimmungen Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene,…
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Art. 10 – SubrogationsprinzipArt. 10 Subrogationsprinzip Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerk…
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Art. 11 – Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen VertragsparteiArt. 11 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Ver…
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Art. 12 – Streitigkeiten zwischen den VertragsparteienArt. 12 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomati…
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Art. 13 – SchlussbestimmungenArt. 13 Schlussbestimmungen (1) Beide Regierungen teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben. Dieses Abkommen trit…
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Anhänge1
Zu Art. 4 Abs. 2 und 3Protokoll Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China haben die gehörig…Direktlink
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Consolidation: 0.975.224.9 - 2010-04-13
- SR-Nummer
- SR 0.975.224.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.01.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht