Im summarischen Verfahren hat in wichtigeren Fällen eine Fristansetzung zu erfolgen, welche mit der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes zu verbinden ist.
Art. 49 – Im summarischen Verfahren
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Art. 49
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- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2021
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Dokumenttext1
Artikel103
1A. Protokoll-, Akten- und Rechnungswesen
2I. Allgemeine Bestimmungen
31. Obligatorische Verzeichnisse und Bücher
Art. 1Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Die Konkursämt…
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32. Obligatorische Formulare
Art. 2Art. 2 Für folgende, von den Konkursbeamten zu errichtende Aktenstücke sind einheitliche Formulare zu verwenden: 1. Konkursprotokoll; 2. Inventar; 3. Verzeichnis der Forderungseingaben; 4. Einladung zur Gläubigerversamm…
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33. Muster für Bücher, Verzeichnisse und Formulare
Art. 3Art. 3 1 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Bücher, Verzeichnisse und Formulare müssen den im Anhang In der AS nicht veröffentlicht. zu der vorliegenden Verordnung aufgestellten Mustern entsprechen. In der AS nicht v…
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34. Konkursverzeichnis
Art. 4Art. 4 Im italienischen Text besteht dieser Art. aus einem einzigen Abs. Im italienischen Text besteht dieser Art. aus einem einzigen Abs. 1 Die in das Konkursverzeichnis in der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragenden…
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35. Mitteilungen, Empfangsscheine und Bekanntmachungen
Art. 5Art. 5 1 Sämtliche Mitteilungen der Konkursämter sind in Kopie zu den Akten zu legen. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des B…
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36. Protokoll-und Aktenführung durch den Stellvertreter
Art. 6Art. 6 1 Befindet sich der Konkursbeamte im Ausstande, so übermittelt er die Akten unverzüglich seinem Stellvertreter. Kann auch dieser nicht amten und muss daher ein ausserordentlicher Stellvertreter bezeichnet werden,…
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37. Amtsübergabe bei Beamtenwechsel
Art. 7Art. 7 1 Bei jedem Beamtenwechsel hat eine förmliche Amtsübergabe unter Leitung einer von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu bezeichnenden Amtsstelle stattzufinden. Dabei sind sämtliche Bücher abzuschliessen und vom bis…
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2II. Protokollführung
3Konkursprotokoll
4a. Zweck und Inhalt
Art. 8Art. 8 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus zwei Absätzen. Im französischen Text besteht dieser Artikel aus zwei Absätzen. Die Konkursbeamten haben in allen Konkursen, auch in denjenigen, welche mangels Akti…
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4b. Eintragungen
Art. 9Art. 9 Die Eintragungen sollen nur den wesentlichen Inhalt der einzelnen Handlungen und Vorgänge, soweit zum Verständnis des Protokolls oder für die Beweiskraft erforderlich, wiedergeben. Ebenso sind Mitteilungen des Ko…
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4c. Anlage undAufbewahrung
Art. 10Art. 10 1 Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, welche zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vo…
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4d. Edition
Art. 11Art. 11 Ursprünglich Art. 12 Ursprünglich Art. 12 Die Hauptakten (Protokoll und integrierende Bestandteile gemäss Art. 10) dürfen in der Regel an Drittpersonen oder Gerichte nur dann ausgegeben werden, wenn die Umstände…
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2III. Elektronische Datenverarbeitung
3Zulässigkeit
Art. 12Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Die Führung d…
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2IV. Ordnung und Aufbewahrung der Akten
31. Ordnung und Nummerierung der Akten
Art. 13Art. 13 1 Sämtliche dem Konkursamt zugehende Schriftstücke sind sofort mit dem Eingangsdatum zu versehen. Im italienischen Text bilden die Abs. 1 und 2 einen einzigen Absatz. Im italienischen Text bilden die Abs. 1 und…
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32. Aufbewahrung
4a. der Akten
Art. 14Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). 1 Die Akten e…
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4b. der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
Art. 15Art. 15 Hinsichtlich der Aufbewahrung der vom Konkursamt zu den Konkursakten beigezogenen Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemeinschuldners ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1. Wird das vom Gemeinschu…
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33. Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern
Art. 15aArt. 15a Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Mai 1979, in Kraft seit 1. Juli 1979 (AS 1979 813). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Mai 1979, in Kraft seit 1. Juli 1979 (AS 1979 813). 1 Die aufzub…
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2V. Buch-, Kassa- und Rechnungsführung
31. Kassabuch
Art. 16Art. 16 1 Alle Ein- und Auszahlungen, welche dem Konkursamt oder von ihm auf Rechnung einer Konkursliquidation gemacht werden, wie namentlich Konkurskosten (Vorschüsse und Saldo), inventierte Barschaft, eingehende Gutha…
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32. Kontokorrentbuch
4a. Anlage im allgemeinen
Art. 17Art. 17 1 Für jede Konkursliquidation ist im Kontokorrentbuch eine laufende Rechnung zu eröffnen, welche eine übersichtliche chronologische Zusammenstellung sämtlicher auf die Liquidation bezüglicher Kassavorgänge auf G…
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4b. Buchung der Depositen
Art. 18Art. 18 1 Ferner ist im Kontokorrentbuch über den Verkehr mit der Depositenanstalt ein besonderes Konto zu führen, in welchem sämtliche Einlagen und Rückzüge des Konkursamtes (erstere im Soll, letztere im Haben), sowie…
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33. Bilanzheft
Art. 19Art. 19 1 Die am Ende jedes Monats vorzunehmenden Kassaabschlüsse (Art. 16 Abs. 3) sind im Bilanzheft einzutragen und vom Konkursbeamten zu unterzeichnen. Durch die Bilanz soll sowohl die Übereinstimmung der Eintragunge…
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34. Form der Eintragungen und Berichtigungen
Art. 20Art. 20 Die Eintragungen im Kassabuch, Kontokorrentbuch und Bilanzheft sind in sorgfältiger Schrift unter Vermeidung von Rasuren, Durchstreichungen, Zwischenschriften und Lücken auszuführen. Die Berichtigung irrtümliche…
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35. Quittungen
Art. 21Art. 21 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus drei Absätzen. Dem Abs. 1 entspricht der erste Satzteil des ersten Satzes bis «aufzubewahren», Abs. 2 der zweite Satzteil des ersten Satzes und Abs. 3 der zweite…
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36. Depositen
Art. 22Art. 22 1 Alle erheblichen Bareingänge sowie Wertpapiere und Wertsachen sind spätestens am vierten Tage nach dem Eingange der Depositenanstalt (Art. 9 und 24 SchKG) zu übergeben. Es darf immerhin soviel Barschaft zurück…
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37. Gesonderte Buch- und Kassaführung
Art. 23Art. 23 Den Konkursbeamten ist untersagt: a. sowohl im Barverkehr als im Verkehr mit der Depositenanstalt Amtsgelder mit ihrem Privatvermögen zu vermischen; b. da, wo der Beamte noch ein anderes staatliches Amt bekleide…
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38. Gebühren- und Auslagenrechnung
Art. 24Art. 24 1 Über die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist vom Konkursbeamten für jeden Konkurs und für jedes Rechtshilfegesuch von der Eröffnung des Verfahrens an eine b…
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39. Andere Organisationsart
Art. 24aArt. 24a Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Die kanton…
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1B. Verfahren in den einzelnen Stadien des Konkurses
2I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
31. Inventar
4a. Anlage im allgemeinen
Art. 25Art. 25 1 Im Inventar sind in besonderen Abteilungen, jedoch mit fortlaufender Nummerierung, aufzunehmen: die Grundstücke, die beweglichen Sachen, die Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüche und die Barschaft. A…
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4b. Bei Grundstücken im besondern
Art. 26Art. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). 1 Die Grundst…
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4c. Inventarisierung von Objekten im Ausland und von Anfechtungsansprüchen
Art. 27Art. 27 1 Die im Ausland liegenden Vermögensstücke sind ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in die inländische Konkursmasse ins Inventar einzustellen. 2 Stehen der Konkursmasse Anfechtungsansprüche nac…
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4d. Behandlung der Eigentümerpfandtitel
Art. 28Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Im Besitz des…
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4e. Anerkennung durch den Gemeinschuldner und Unterzeichnung
Art. 29Art. 29 1 Das Inventar ist zu datieren und hat die Dauer der Inventur sowie die Namen sämtlicher mitwirkender Personen anzugeben. 2 Der Konkursbeamte und die nötigenfalls zugezogenen Schätzer haben das Inventar zu unter…
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4f. Anerkennung an Stelle des Gemeinschuldners
Art. 30Art. 30 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. 1 Ist der Gemeinschuldner gestorben oder flüchtig, so sind seine er…
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4g. Ausscheidung der Kompetenzstücke und Mitteilung an den Gemeinschuldner
Art. 31Art. 31 1 Die Kompetenzstücke sind am Schluss des Inventars auszuscheiden, unter Verweisung auf die Nummer der einzelnen Gegenstände im Inventar. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundes…
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4h. Mitteilung von der Ausscheidung an die Gläubiger
Art. 32Art. 32 1 Von der Verfügung über die Kompetenzstücke ist an der ersten Gläubigerversammlung durch Auflegung des Inventars den anwesenden Konkursgläubigern Kenntnis zu geben, und es läuft alsdann für sie die Frist für di…
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4i. Fruchterlös
Art. 33Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Der Ertrag au…
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4k. Anmeldung der Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG und ihrer Erledigung
Art. 34Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 3…
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32. Kostenvorschuss
Art. 35Art. 35 1 Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf dessen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangel…
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33. Abschluss der Geschäftsbücher
Art. 36Art. 36 Wird das Geschäft des Gemeinschuldners bis zur ersten Gläubigerversammlung weiter betrieben, so sind die Bücher auf den Tag der Konkurseröffnung abzuschliessen und von da an auf Rechnung der Konkursmasse weiterz…
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34. Einvernahme des Gemeinschuldners
Art. 37Art. 37 Anlässlich der Inventaraufnahme hat der Konkursbeamte den Gemeinschuldner über folgende Punkte einzuvernehmen: a. über die dem Namen und Wohnort nach bekannten Gläubiger, sofern die Bücher darüber nicht Aufschlu…
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35. …
Art. 38Art. 38 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, mit Wirkung seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Aufgehoben durch Zi…
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36. Bestimmung des einzuschlagenden Verfahrens
Art. 39Art. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). 1 Bei der Beg…
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2II. Schuldenruf
31. Spezialanzeigen über die Konkurseröffnung
Art. 40Art. 40 1 In die Spezialanzeigen nach Art. 233 SchKG ist der Inhalt der Konkurspublikation aufzunehmen. Damit ist die Aufforderung an die Pfandgläubiger sowie an die Drittpersonen, denen die Pfandtitel weiterverpfändet…
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32. Rückgabe der Beweismittel
Art. 41Art. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Beweismittel…
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2III. Verwaltung
31. Protokolle der Gläubigerversammlungen
Art. 42Art. 42 1 Über jede Gläubigerversammlung ist vom Konkursamt ein ausführliches Protokoll aufzunehmen, welches die Namen sämtlicher erschienener Gläubiger und ihrer Vertreter, evtl. unter Verweisung auf eine besonders ang…
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32. Aktenübergabe an ausseramtliche Konkursverwaltungen. Mitteilung
Art. 43Art. 43 1 Wird von der Gläubigerversammlung eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt (Art. 237 Abs. 2 und 253 Abs. 2 SchKG), so hat das Konkursamt ihr die Akten und das Protokoll zu übergeben und die Aufsichtsbe…
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33. Protokoll des Gläubigerausschusses
Art. 44Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Ist ein Gläub…
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34. Aussonderungsansprüche und Ansprüche auf kryptobasierte Vermögenswerte
4a. Verfügung der Konkursverwaltung
Art. 45Art. 45 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 3…
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4b. Klagefristansetzung an den Dritten
Art. 46Art. 46 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 3…
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4c. Wahrung der Gläubigerrechte
Art. 47Art. 47 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 3…
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5aa. Im ordentlichen Verfahren
Art. 48Art. 48 1 Zu diesem Zweck hat die Konkursverwaltung in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich zu bemerken, dass Abtretungsbegehren im Sinne von Artikel 260 SchKG bei Vermeidung des Ausschlusses in d…
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5bb. Im summarischen Verfahren
Art. 49Art. 49 Im summarischen Verfahren hat in wichtigeren Fällen eine Fristansetzung zu erfolgen, welche mit der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes zu verbinden ist.
Aktueller Artikel
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5cc. Bei nachträglich eingegebenen Ansprüchen
Art. 50Art. 50 1 Nachträglich eingegebene Ansprüche sind in wichtigeren Fällen den Gläubigern nach dem Ermessen der Konkursverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Zirkular mitzuteilen oder es ist, wenn nötig, ei…
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5dd. Ausnahmen
Art. 51Art. 51 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 3…
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4d. Klagefristansetzung bei Massarechtsabtretungen
Art. 52Art. 52 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 3…
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4e. Konkurrenz von Pfandansprüchen mit Ansprüchen nach den Artikeln 242 und 242a SchKG
Art. 53Art. 53 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 3…
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4f. Konkurrenz von Pfandansprüchen und Ansprüchen nach den Artikeln 242 und 242a SchKG mit Kompetenzansprüchen
Art. 54Art. 54 1 Kompetenzstücke, an denen vertragliche Pfandrechte geltend gemacht werden, sind, sofern diese Rechte im Kollokationsverfahren anerkannt werden, in die Konkursmasse zu ziehen und zugunsten der Pfandansprecher z…
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35. Zugang zu Daten und deren Herausgabe
Art. 54aArt. 54a Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Eingefügt durch Ziff.…
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2IV. Erwahrung der Konkursforderungen Kollokation der Gläubiger
31. Protokollierung der Erklärungen des Gemeinschuldners
Art. 55Art. 55 Die Erklärungen des Gemeinschuldners über die einzelnen Forderungen (Art. 244 SchKG) sind entweder im Verzeichnis der Forderungseingaben oder in einem besondern Protokoll zu verurkunden und von ihm zu unterzeich…
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32. Kollokationsplan
4a. Anordnung
Art. 56Art. 56 1 Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen: A. Pfandgesicherte Forderungen (vgl. Art. 37 SchKG): 1. grundpfandgesicherte; 2. faustpfandgesicherte. B. Ungesicherte Forderungen: Klassen I–III (…
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4b. Abänderungen
Art. 57Art. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Abänderungen…
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4c. Inhalt
Art. 58Art. 58 1 Jede Ansprache ist in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung oder vom Gläubigerausschuss zuerkannt wird. 2 Bei jeder Ansprache ist die Verfügung der Verwaltung…
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4d. Form der Kollokationsverfügungen
Art. 59Art. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). 1 Erscheint e…
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4e. Umschreibung der Ansprachen
Art. 60Art. 60 1 Die Ansprachen sind fortlaufend zu nummerieren. 2 Bei jeder Ansprache ist der Forderungsgrund zu bezeichnen und auf die Nummer der Ansprache im Verzeichnis der Forderungseingaben zu verweisen. 3 Der Kollokatio…
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4f. Drittpfandgesicherte Forderungen
Art. 61Art. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). 1 Forderungen…
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4g. Forderungen mit ausländischem Pfandobjekt
Art. 62Art. 62 Wenn die Pfandobjekte zwar dem Gemeinschuldner gehören, aber im Ausland liegen und nach dem massgebenden Rechte nicht zur inländischen Konkursmasse gezogen werden können, so wird die auf die Forderung entfallend…
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4h. Im Prozess liegende Forderungen
Art. 63Art. 63 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerk…
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4i. Protokollierung der Verfügungen des Gläubigerausschusses und des Prozessergebnisses
Art. 64Art. 64 1 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so sind seine Verfügungen im Kollokationsplan anzugeben. 2 Ebenso ist von allfälligen Kollokationsstreitigkeiten und der Art und Weise ihrer Erledigung im Kollokation…
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4k. Nachträgliche Abänderungen
5aa. Innerhalb der Anfechtungsfrist
Art. 65Art. 65 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. 1 Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im…
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5bb. Im Prozess
Art. 66Art. 66 1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zu…
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4l. Publikation
Art. 67Art. 67 1 Die Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes hat in den gleichen Blättern zu erfolgen, in denen der Konkurs publiziert wurde. 2 Im Zeitpunkt der Auflegung des Planes sollen alle von der Konkursverwa…
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4m. Spezialanzeigen
Art. 68Art. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). In den nach A…
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4n. Behandlungverspäteter Konkurseingaben
Art. 69Art. 69 Wird eine Konkursforderung erst nach erfolgter Auflegung des Kollokationsplanes eingegeben, so hat eine Publikation der Verfügung über sie nur zu erfolgen, wenn sie ganz oder teilweise zugelassen wird. Wird sie…
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4o. Im summarischen Verfahren
Art. 70Art. 70 Ein Kollokationsplan ist stets auch im summarischen Verfahren zu erstellen. Dabei sind die auf die Errichtung, Auflage, Publikation und Anfechtung des Kollokationsplanes bezüglichen Vorschriften des SchKG sowie…
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2V. Verwertung
31. Spezialanzeigen über Grundstückssteigerungen
Art. 71Art. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Spezialanzeig…
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32. Steigerungsprotokoll
4a. Anlage im allgemeinen
Art. 72Art. 72 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. 1 Über jede Steigerung ist ein besonderes Protokoll zu führen, welc…
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4b. Bei Liegenschaftssteigerungen im besondern
Art. 73Art. 73 Das Protokoll über die Verwertung von Liegenschaften soll insbesondere noch enthalten: die Erklärung des Steigerungsbeamten: «Die Liegenschaft wird hiermit um den Preis von Fr. …… zugeschlagen an N.N.» und die U…
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33. Löschung der untergegangenen Grundpfandrechte
Art. 74Art. 74 1 Werden die Pfandtitel über Grundpfandrechte, welche durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangen sind, nicht beigebracht, so hat die Konkursverwaltung trotzdem die erforderlichen Löschungen oder A…
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34. Spezialfälle
4a. Entkräftung der Eigentümerpfandtitel und Löschung der leeren Pfandstellen
Art. 75Art. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Im Besitz des…
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4b. Behandlung der vom Gemeinschuldner verpfändeten Eigentümerpfandtitel
Art. 76Art. 76 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Die vom Gemei…
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4c. Verwertung von versicherten Gegenständen und von Lebensversicherungsansprüchen
Art. 77Art. 77 1 Sind die zur Verwertung gelangenden Gegenstände gegen Schaden versichert (vgl. Art. 37 und 40 Abs. 2 hiervor), so ist bei der Verwertungshandlung auf die bestehende Versicherung aufmerksam zu machen. Wird die…
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Art. 78Art. 78 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, mit Wirkung seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Aufgehoben durch Zi…
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Art. 79Art. 79 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
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35. Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse
Art. 80Art. 80 1 Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG erfolgt unter den im vorgeschriebenen Formular festgesetzten Bedingungen. 2 Die aus der Flüssigmachung des Proz…
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Art. 81Art. 81 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
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2VI. Verteilung
31. Abschlagsverteilungen
Art. 82Art. 82 1 Bevor Abschlagsverteilungen vorgenommen werden (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5 und 266 SchKG), ist eine provisorische Verteilungsliste aufzustellen, welche unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Tagen beim Ko…
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32. Erstellung der definitiven Verteilungsliste
4a. Voraussetzungen
5aa. Erledigung der Prozesse
Art. 83Art. 83 1 Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt werden, wenn sämtliche, auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind. 2 Auf die von einzelnen Gläubigern gemäss Artikel…
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5bb. Bestimmung der Spezialvergütung nach Art. 48 Gebührenverordnung
Art. 84Art. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Glaubt die Ko…
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4b. Anlage im allgemeinen
Art. 85Art. 85 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Bei der Aufst…
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4c. Im Fall des Art. 260 SchKG im Besonderen
Art. 86Art. 86 Sind von einzelnen Gläubigern Prozesse nach Artikel 260 SchKG mit Erfolg durchgeführt worden, so hat die Verteilungsliste, evtl. in einem Nachtrag, auch die Verteilung des Ergebnisses unter die Abtretungsgläubig…
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33. Anzeige über die Auflegung der Verteilungsliste
Art. 87Art. 87 1 Die Anzeige an die einzelnen Gläubiger sowie an den Gemeinschuldner über die Auflegung der Verteilungsliste hat durch eingeschriebene Sendung zu erfolgen (Art. 34 SchKG). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer…
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34. Vornahme der Verteilung. Voraussetzung
Art. 88Art. 88 Bevor die Konkursverwaltung zur Verteilung des Erlöses an die Gläubiger schreitet, hat sie sich darüber zu vergewissern, ob während der gesetzlichen Frist von zehn Tagen Beschwerden gegen die Verteilungsliste be…
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Art. 89Art. 89 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, mit Wirkung seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Aufgehoben durch Zi…
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Art. 90Art. 90 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
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Art. 91Art. 91 Aufgehoben durch V des BGer vom 23. April 1926, mit Wirkung seit 19. Dez. 1923 (AS 42 252). Aufgehoben durch V des BGer vom 23. April 1926, mit Wirkung seit 19. Dez. 1923 (AS 42 252).
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2VII. Schluss des Konkursverfahrens
31. Schlussbericht
Art. 92Art. 92 1 Der Schlussbericht der Konkursverwaltung (Art. 268 SchKG) ist stets schriftlich abzufassen und dem Konkursgerichte mit sämtlichen Akten und Belegen, mit Einschluss der Quittungen der Gläubiger für die Konkursd…
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32. Summarisches Verfahren
Art. 93Art. 93 Die Erstattung eines Schlussberichtes und die Bekanntmachung der Schlussverfügung haben auch im summarischen Verfahren stattzufinden. Dagegen ist eine Publikation der Schlussverfügung bei Einstellung des Konkurs…
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Art. 94Art. 94 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
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33. Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG
Art. 95Art. 95 Hat eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden und ist anzunehmen, dass aus der Verfolgung der abgetretenen Rechte ein Überschuss zugu…
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2VIII. Summarisches Verfahren
3Besondere Vorschriften für das summarische Verfahren
Art. 96Art. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Für das summa…
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1C. Geschäftsführung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen
2…
31. Bezeichnung der anwendbarenallgemeinen Bestimmungen
Art. 97Art. 97 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Die in den Ar…
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32. Besondere Bestimmungen
Art. 98Art. 98 1 Die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen und der Kostenrechnung und Verteilungsliste hat, auch wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Konkursamt zu…
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1D. Schlussbestimmungen
21. Zeitpunkt des Inkrafttretens
Art. 99Art. 99 1 Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft. 2 … Gegenstandslose UeB. Gegenstandslose UeB.
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22. Übergangsbestimmung
Art. 100Art. 100 1 Alle mit den obigen Bestimmungen im Widerspruch stehenden Verordnungsvorschriften und Anweisungen werden aufgehoben. 2 Insbesondere wird Artikel 12 der Verordnung vom 10. Mai 1910SR 281.51 betreffend die Pfän…
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 49 Im summarischen Verfahren hat in wichtigeren Fällen eine Fristansetzung zu erfolgen, welche mit der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes zu verbinden ist. B. Verfahren in den einzelnen Stadien des Konkurses / III. Verwaltung / 4. Aussonderungsansprüche und Ansprüche auf krypto
- SR-Nummer
- SR 281.32
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.07.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht