Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:
durch Selbstsorge der Truppe;
durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen;
durch Selbstsorge der Angehörigen der Armee.
Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:
durch Selbstsorge der Truppe;
durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen;
durch Selbstsorge der Angehörigen der Armee.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 45a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Beschaffung Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt: a. durch Selbstsorge der Truppe; b.