Verordnung vom 17. März 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
747.223.1Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO) Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).vom 17. März 1976 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). (Stand am 1. Mai 2022) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Okto
- SR-Nummer
- SR 747.223.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2022
- Dokumentdatum
- 17.03.1976
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Inhalte dieses Erlasses
Artikel132
1Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Art. 0.01 – GeltungsbereichArt. 0.01 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internation…
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Art. 0.02 – BegriffsbestimmungenArt. 0.02 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: a. «Fahrzeug»: Binnenschiffe, einschliesslich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte; b. «Fahrzeug mit…
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1Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
2Abschnitt I: Allgemeines
Art. 1.01 – SchiffsführerArt. 1.01 Schiffsführer 1 Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im Folgenden als «Schiffsführer» bezeichnet. 2 Unbeschadet der Vorschriften über da…
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Art. 1.02 – Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an BordArt. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord 1 Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung…
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Art. 1.03 – Allgemeine SorgfaltspflichtArt. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt…
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Art. 1.04 – Verhalten unter besonderen UmständenArt. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften di…
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Art. 1.05 – Belastung und PersonenzahlArt. 1.05 Belastung und Personenzahl 1 Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenku…
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Art. 1.06 – UrkundenArt. 1.06 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 1.07 – SchifffahrtshindernisseArt. 1.07 Schifffahrtshindernisse Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schifffahrt gefährden kann so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
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Art. 1.08 – Schutz der SchifffahrtszeichenArt. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen 1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen. 2 Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare…
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Art. 1.09 – GewässerverunreinigungArt. 1.09 Gewässerverunreinigung 1 Es ist verboten von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzub…
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Art. 1.10 – Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und GeruchsbelästigungenArt. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betr…
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Art. 1.11 – Verhalten bei Schiffsunfällen, HilfeleistungArt. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung 1 Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Massnahmen treffen. 2 Nach einem Schiffsunfall hat jeder…
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Art. 1.12 – Festgefahrene und gesunkene FahrzeugeArt. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, so muss dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den Artik…
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Art. 1.13 – Anordnungen in EinzelfällenArt. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde zur Aufre…
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Art. 1.14 – Anordnungen vorübergehender ArtArt. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verurs…
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Art. 1.15 – VorrangfahrzeugeArt. 1.15 Vorrangfahrzeuge Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die zuständige Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einzuräumen. An…
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Art. 1.16 – ÜberwachungArt. 1.16 Überwachung Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der zuständigen Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen…
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2Abschnitt II: Kennzeichen der Fahrzeuge
Art. 2.01 – KennzeichenArt. 2.01 Kennzeichen 1 Jedes Fahrzeug muss mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hiervon sind: a. Fa…
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Art. 2.02 – Anbringung der KennzeichenArt. 2.02 Anbringung der Kennzeichen Die Kennzeichen nach Artikel 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch…
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2Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
Art. 3.01 – LichterArt. 3.01 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 3.02 – Flaggen und BälleArt. 3.02 Flaggen und Bälle 1 Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblasst oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Di…
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Art. 3.03 – Verbotene Lichter und ZeichenArt. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen 1 Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben od…
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Art. 3.04 – Ersatz und Umrüstung bestehender LichterArt. 3.04 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 3.05 – Lampen und ScheinwerferArt. 3.05 Lampen und Scheinwerfer Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, dass sie a. mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträc…
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Art. 3.06 – Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem WetterArt. 3.06 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 3.07 – Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem WetterArt. 3.07 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 3.08 – Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem WetterArt. 3.08 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 3.09 – Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der FahrtArt. 3.09 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Nach Ziff. II gilt Art. 3.09 spätes…
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Art. 3.10 – Bezeichnung von FischereifahrzeugenArt. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen 1 Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weissen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muss. Fassung gemäss dem Beschluss der Inte…
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Art. 3.11 – Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden könnenArt. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, müssen zwei…
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Art. 3.12 – Zeigen des blauen BlinklichtesArt. 3.12 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss dem Beschluss der In…
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Art. 3.13 – Zeichen beim TauchenArt. 3.13 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Eingefügt durch den Beschluss der In…
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2Abschnitt IV: Schallzeichen und Sprechfunk
Art. 4.01 – AllgemeinesArt. 4.01 Allgemeines Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleich bleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter e…
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Art. 4.02 – Schallzeichen der FahrzeugeArt. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge 1 Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schifffahrt dies erfordert, die nachsteh…
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Art. 4.03 – Schallzeichen von Häfen und LandestellenArt. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden: a. Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schall…
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Art. 4.04 – Verbotene SchallzeichenArt. 4.04 Verbotene Schallzeichen Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen…
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Art. 4.05 – SprechfunkArt. 4.05 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Eingefügt durch Beschluss der Internati…
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2Abschnitt V: Schifffahrtszeichen
Art. 5.01 – AllgemeinesArt. 5.01 Allgemeines 1 Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen nach Absatz 2 erteilt werden. 2 In Anlage B die…
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Art. 5.02 – Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten AnlagenArt. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit…
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2Abschnitt VI: Fahrregeln
Art. 6.01 – Allgemeine VerhaltensregelnArt. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln 1 Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen. 2 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, de…
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Art. 6.02 – FahrgeschwindigkeitArt. 6.02 Fahrgeschwindigkeit Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h d…
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Art. 6.03 – Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem BlinklichtArt. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (…
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Art. 6.04 – Grundsätze für das Begegnen und ÜberholenArt. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen 1 Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass…
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Art. 6.05 – Ausweichpflichtige FahrzeugeArt. 6.05 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 6.06 – Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und TauchernArt. 6.06 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss dem Beschluss der Inte…
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Art. 6.07 – Verhalten von Segelfahrzeugen untereinanderArt. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie abweichend von Artikel 6.04 Absätze 2 und 3…
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Art. 6.08 – Verhalten beim AusweichenArt. 6.08 Verhalten beim Ausweichen Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
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Art. 6.09 – Besondere Vorschriften für das ÜberholenArt. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen 1 Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden…
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Art. 6.10 – Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; LandestellenArt. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen 1 Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden…
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Art. 6.11 – Einschränkungen der SchifffahrtArt. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt 1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 2 kW, dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgel…
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Art. 6.12 – RadarfahrtArt. 6.12 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am En…
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Art. 6.13 – Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und SturmArt. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 20…
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Art. 6.14 – Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem WetterArt. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter 1 Bei unsichtigem Wetter muss jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen…
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Art. 6.15 – Fahren mit Wasserski oder ähnlichen GerätenArt. 6.15 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der International…
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Art. 6.16 – Fahrzeuge in NotArt. 6.16 Fahrzeuge in Not Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes; b. Abfeuern einer rotbr…
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2Abschnitt VII: Regeln für das Stilliegen
Art. 7.01 – StilliegenArt. 7.01 Stilliegen 1 Ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die zuständige Be…
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2Abschnitt VIII: Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
Art. 8.01 – Grundsätzliches BeförderungsverbotArt. 8.01 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am En…
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Art. 8.02 – Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sindArt. 8.02 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vo…
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Art. 8.03 – Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sindArt. 8.03 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vo…
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2Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt
Art. 9.01 – Schiffsverkehr an den LandestellenArt. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen 1 Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind. 2 Beim Anlege…
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Art. 9.02 – Ein- und Aussteigen der FahrgästeArt. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste 1 Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass der Zu-…
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Art. 9.03 – Sicherheit und Ordnung an Bord und an den LandestellenArt. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen 1 Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beei…
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Art. 9.04 – SchleppverbotArt. 9.04 Schleppverbot Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren.
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Art. 9.05 – Höchstzulässige Anzahl der FahrgästeArt. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.
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2Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
Art. 10.01 – GeltungsbereichArt. 10.01 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für: a. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand); b. Fassung gemäss dem Beschluss der Interna…
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Art. 10.02 – Ausgenommene VorschriftenArt. 10.02 Ausgenommene Vorschriften 1 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gilt der Vorrang nach Artikel 6.05 Buchstabe a nur für Fahrgastschiffe. 2 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten die Artikel 6.05 Buchstaben…
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Art. 10.03 – GeschwindigkeitsbeschränkungenArt. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen 1 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke: a. nach Artikel 10.01 Buchstabe a 10 km/h; b. nach Artikel 10.01 Buchstabe b 10…
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Art. 10.04 – Begegnen und ÜberholenArt. 10.04 Begegnen und Überholen 1 Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann nach Backbord unter rechtzeitiger Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen we…
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Art. 10.05 – Durchfahrt unter BrückenArt. 10.05 Durchfahrt unter Brücken 1 In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das…
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Art. 10.06 – Wartepflicht gegenüber FahrgastschiffenArt. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen In den Fällen der Artikel 10.04 Absatz 3 und 10.05 Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 stets das andere Fahrzeug w…
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Art. 10.07 – ÜberquerenArt. 10.07 Überqueren 1 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, die den Rhein überqueren, haben den zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen. 2 Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren, müssen vom Bug eines zu Ta…
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Art. 10.08 – Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und anderen SchwimmkörpernArt. 10.08 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationa…
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Art. 10.09 – Fahrt bei unsichtigem WetterArt. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.
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Art. 10.10 – Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen FahrzeugeArt. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge 1 Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene…
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Art. 10.11 – Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen FahrzeugeArt. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge 1 Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene o…
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Art. 10.12 – Verbotenes StilliegenArt. 10.12 Verbotenes Stilliegen Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
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2Abschnitt XI: Verschiedenes
Art. 11.01 – Einbringen und Bezeichnen von FischereigerätenArt. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten 1 Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 und in dem für das Ein- oder Ausfahren von Fahrzeugen erforderlichen Bereich des Fahrwass…
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Art. 11.02 – Fischen mit der SchleppangelArt. 11.02 Fischen mit der Schleppangel Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander oder hintereinander fahrenden Fahrzeugen aus ist verboten.
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Art. 11.03 – WasserflugzeugeArt. 11.03 Wasserflugzeuge Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.
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Art. 11.04 – Bade-, Tauch- und BrückenspringverbotArt. 11.04 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internatio…
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Art. 11.05 – Genehmigung von VeranstaltungenArt. 11.05 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internatio…
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Art. 11.06 – Genehmigung von SondertransportenArt. 11.06 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationa…
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1Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
2Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
Art. 12.01 – PatentpflichtArt. 12.01 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss dem Beschluss der I…
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Art. 12.02 – SchifferpatentArt. 12.02 Schifferpatent 1 Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt: Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen; Kategorie B: Fahrgastschiffe; Kateg…
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Art. 12.03 – Allgemeine Voraussetzungen für das SchifferpatentArt. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent 1 Der Inhaber eines Schifferpatents muss: a. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 2…
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Art. 12.04 – Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und CArt. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C 1 Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muss nachweisen a. für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgä…
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Art. 12.05 – SchiffsführerprüfungArt. 12.05 Schiffsführerprüfung 1 Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete: a.…
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Art. 12.06 – Inhalt des SchifferpatentsArt. 12.06 Inhalt des Schifferpatents 1 Das Schifferpatent muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. Ap…
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Art. 12.07 – Verlegung des gewöhnlichen AufenthaltesArt. 12.07 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss dem Beschluss der Int…
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Art. 12.08 – Entzug und Einschränkung des SchifferpatentesArt. 12.08 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss dem Beschluss der Int…
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Art. 12.09 – Anerkennung anderer SchifferpatenteArt. 12.09 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationa…
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Art. 12.10 – Schifferpatent für den RheinArt. 12.10 Schifferpatent für den Rhein 1 Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Strassenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen…
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2Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
Art. 13.01 – GrundregelArt. 13.01 Grundregel 1 Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet ist. 2 Bestehen…
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Art. 13.02 – SchwimmfähigkeitArt. 13.02 Schwimmfähigkeit Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.
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Art. 13.03 – Stabilität, Freibord und EinsenkungsmarkenArt. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Gütersch…
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Art. 13.04 – ManövrierfähigkeitArt. 13.04 Manövrierfähigkeit Jedes Fahrzeug muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein.
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Art. 13.05 – Höchstzulässiges BetriebsgeräuschArt. 13.05 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internatio…
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Art. 13.06 – SchallgeräteArt. 13.06 Schallgeräte 1 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. 2 Die…
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Art. 13.07 – LenzeinrichtungenArt. 13.07 Lenzeinrichtungen 1 Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. 2 Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten. Eingefügt durch den Beschl…
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Art. 13.08 – SteuerstandArt. 13.08 Steuerstand Der Steuerstand muss so angeordnet sein, dass das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
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Art. 13.09 – RadargeräteArt. 13.09 Radargeräte Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.
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Art. 13.10 – GewässerschutzArt. 13.10 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser Verordnung. Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser Verordnung. Gewässerschutz 1 Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass die Besch…
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Art. 13.11 – Motoren mit GemischschmierungArt. 13.11 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss Ziff. I der V der I…
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Art. 13.11a – AbgasemissionenArt. 13.11a Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 (AS 1992 83 82). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommissio…
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Art. 13.11b – Austausch von MotorenArt. 13.11b Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 28. Okt. 1992, vom BR genehmigt am 12. Jan. 1994 (AS 1994 194 193). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommi…
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Art. 13.11c – Wartung von MotorenArt. 13.11c Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommissi…
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Art. 13.11d – Begrenzung des Partikelausstosses von DieselmotorenArt. 13.11d Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Eingefügt durch Beschluss der Interna…
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Art. 13.12 – AbgasleitungenArt. 13.12 Abgasleitungen Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, dass Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sin…
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Art. 13.13 – KraftstoffbehälterArt. 13.13 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Ziff. I der V der Int…
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Art. 13.14 – Elektrische Anlagen und FlüssiggasanlagenArt. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
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Art. 13.15 – AkkumulatorenArt. 13.15 Akkumulatoren 1 Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet werden. 2 Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges n…
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Art. 13.16 – Heiz-, Koch- und KühleinrichtungenArt. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschliesslich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.
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Art. 13.17 – Motoren in FahrgastschiffenArt. 13.17 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser V. Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser V. Motoren in Fahrgastschiffen In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff…
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Art. 13.18 – Zulässige Maschinenleistung von VergnügungsfahrzeugenArt. 13.18 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internatio…
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Art. 13.19 – Mindestausrüstung der FahrzeugeArt. 13.19 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. a dieser V. Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. a dieser V. Mindestausrüstung der Fahrzeuge 1 Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustisch…
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Art. 13.20 – RettungsmittelArt. 13.20 Rettungsmittel 1 Für Fahrgastschiffe legt die zuständige Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest. Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR geneh…
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Art. 13.21 – FunkanlagenArt. 13.21 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Eingefügt durch Beschluss der Internat…
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2Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
Art. 14.01 – ZulassungArt. 14.01 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internatio…
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Art. 14.02 – Inhalt der ZulassungsurkundeArt. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde 1 Die Zulassungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Art und Fabrikat des Fahrzeuges; b. Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges; c. gewöhnlicher Standort des F…
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Art. 14.03 – UntersuchungArt. 14.03 Untersuchung 1 Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die zuständige Behörde festgelegt. 2 Eine Untersuchung kann entfa…
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Art. 14.04 – Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegenArt. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen 1 Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von drei Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen…
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Art. 14.05 – Massnahmen bei Feststellung von MängelnArt. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurü…
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Art. 14.06 – Entzug der ZulassungArt. 14.06 Entzug der Zulassung Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahn…
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Art. 14.07 – Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der ZulassungsurkundeArt. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde 1 Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde, welche die Zulassungs…
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Art. 14.08 – Probe- und ÜberstellungszulassungArt. 14.08 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Eingefügt durch Ziff. I der V der I…
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2Abschnitt XV: Besatzung
Art. 15.01 – BesatzungArt. 15.01 Besatzung 1 Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schifffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten. 2 Bei…
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1Vierter Teil: Schlussvorschriften
Art. 16.01 – SonderrechteArt. 16.01 Sonderrechte Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschni…
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Art. 16.02 – AusnahmenArt. 16.02 Ausnahmen 1 Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 3.06, 5.02 Absätze 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04, 12.03 Absatz 1 Buchs…
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Art. 16.03 – ÜbergangsvorschriftenArt. 16.03 Übergangsvorschriften 1 Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter. 2– 6 … Aufgehoben durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez…
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Art. 16.03a – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013Art. 16.03a Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Eingefügt durch Beschluss der Interna…
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Art. 16.04 – InkrafttretenArt. 16.04 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft. 2 Abweichend von Absatz 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterla…
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Schluss- und Übergangsbestimmungen2
Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juni 1991Diese Änderung gilt für Fahrzeuge mit Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zugelassen werden.Direktlink
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 1995Die in Artikel 13.20 Absätze 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Novellierung erstmals zugelassen werden.Direktlink
Anhänge3
SchallzeichenAnlage A Schallzeichen A. Schallzeichen der Fahrzeuge Schallzeichen Bedeutung des Schallzeichens Artikel – ein kurzer Ton «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord» 4.02 (1) – – zwei kurze Töne «Ich richte meinen Kurs nac…Direktlink
SchifffahrtszeichenAnlage B Schifffahrtszeichen Allgemeines 1. Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemess…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Verordnung vom 17. März 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
- SR-Nummer
- SR 747.223.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.03.1976
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht