Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 19949 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können;
Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird;
Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 198310 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);
Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position des Harmonisierten Systems;
Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.