Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
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952.02 Verordnungüber die Banken und Sparkassen(Bankenverordnung, BankV)vom 30. April 2014 (Stand am 1. Januar 2025) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf das Bankengesetz vom 8. November 1934SR 952.0 (BankG),verordnet:
- SR-Nummer
- SR 952.02
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
- Dokumentdatum
- 30.04.2014
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Inhalte dieses Erlasses
Artikel101
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – GegenstandArt. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Gegenstand Diese Verordnung re…
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Art. 2 – BankenArt. 2 Banken 1 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 2 Die Ban…
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Art. 3 – NichtbankenArt. 3 Nichtbanken Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG Ausd…
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Art. 3a – Wesentliche GruppengesellschaftenArt. 3a Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom…
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Art. 4 – FinanzbereichArt. 4 Finanzbereich Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 1 Im Finanz…
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Art. 5 – PublikumseinlagenArt. 5 Publikumseinlagen 1 Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen: a. von in- u…
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Art. 5a – Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BankGArt. 5a Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Eingefügt durch Ziff. I…
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Art. 6 – GewerbsmässigkeitArt. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3823). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3823). Gewerbsmässigkeit 1 Gewerbsmässi…
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Art. 7 – WerbungArt. 7 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 5…
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Art. 7a – Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankGArt. 7a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Informationspflicht der Per…
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Art. 7b – VertretungenArt. 7b Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Eingefügt durch Ziff. I…
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12. Kapitel: Bewilligungen
21. Abschnitt: Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch und Änderung von Tatsachen
Art. 8 – Angaben zu Personen und BeteiligtenArt. 8 Angaben zu Personen und Beteiligten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss…
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Art. 8a – Änderung von TatsachenArt. 8a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Änderung von Tatsachen 1 Ba…
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22. Abschnitt: Organisation der Banken
Art. 9 – GeschäftsbereichArt. 9 Geschäftsbereich 1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmark…
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Art. 10 – Leitung des GeschäftsArt. 10 Leitung des Geschäfts Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanz…
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Art. 11 – OrganeArt. 11 Organe 1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen. 2 Kein Mitglied des für die Ob…
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Art. 12 – Funktionentrennung und RisikomanagementArt. 12 Funktionentrennung und Risikomanagement Fassung des Klammerverweises gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). 1 Die Bank sorgt…
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Art. 13 – Pflicht zur Meldung qualifiziert BeteiligterArt. 13 Pflicht zur Meldung qualifiziert Beteiligter 1 Die Bank hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. 2 Die Aufstellung enthä…
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Art. 14 – PrivatbankiersArt. 14 Privatbankiers Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.
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22a. Abschnitt: Organisation der Personen nach Artikel 1b BankG
Art. 14a – Rechtsform, Sitz und tatsächliche VerwaltungArt. 14a Rechtsform, Sitz und tatsächliche Verwaltung 1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss eine der folgenden Rechtsformen aufweisen: a. Aktiengesellschaft; b. Kommanditaktiengesellschaft; c. Gesellschaft mit beschr…
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Art. 14b – GeschäftskreisArt. 14b Geschäftskreis 1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben. 2 Der Geschäftskreis und seine geografische Ausdeh…
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Art. 14c – GeschäftsführungArt. 14c Geschäftsführung 1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 2 Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie d…
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Art. 14d – OrganeArt. 14d Organe 1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang einer Person nach Artikel 1b BankG ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfa…
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Art. 14e – Compliance und RisikomanagementArt. 14e Compliance und Risikomanagement 1 Die Person nach Artikel 1b BankG stellt sicher, dass die rechtlichen und unternehmensinternen Vorgaben eingehalten werden (Compliance), und sorgt für eine wirksame Erkennung, B…
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Art. 14f – Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten VermögenswerteArt. 14f Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register…
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Art. 14g – InteressenkonflikteArt. 14g Interessenkonflikte 1 Personen nach Artikel 1b BankG treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder…
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23. Abschnitt: Kapitalanforderungen
Art. 15 – Mindestkapital bei Neugründung einer BankArt. 15 Mindestkapital bei Neugründung einer Bank 1 Das Mindestkapital beträgt 10 Millionen Franken. Es muss voll einbezahlt sein. 2 Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Pa…
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Art. 16 – Mindestkapital bei Umwandlung eines Unternehmens in eine BankArt. 16 Mindestkapital bei Umwandlung eines Unternehmens in eine Bank Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 1 Wird ein Unternehmen in eine Bank umgewandelt, so darf d…
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Art. 17 – Ausnahmen von den MindestkapitalvorschriftenArt. 17 Ausnahmen von den Mindestkapitalvorschriften In besonderen Fällen kann die FINMA Ausnahmen von den Mindestkapitalvorschriften nach den Artikeln 15 und 16 gewähren, namentlich wenn: a. eine Bank einer zentralen O…
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Art. 17a – Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankGArt. 17a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Mindestkapital von Persone…
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24. Abschnitt: Grenzüberschreitende Sachverhalte
Art. 18 – ZusatzbewilligungArt. 18 Zusatzbewilligung Gesuche um eine Zusatzbewilligung als ausländisch beherrschte Bank oder Person nach Artikel 1b BankG nach Artikel 3ter BankG müssen die Angaben nach Artikel 8 enthalten.
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Art. 19 – Gegenrecht im Fall ausländisch beherrschter InstituteArt. 19 Gegenrecht im Fall ausländisch beherrschter Institute 1 Das Gegenrecht ist insbesondere gewährleistet, wenn: a. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Staat Banken oder Personen nach Art…
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Art. 20 – Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit im AuslandArt. 20 Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit im Ausland 1 Die Meldung, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit n…
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13. Kapitel: Finanzgruppen und Finanzkonglomerate
Art. 21 – Wirtschaftliche Einheit und BeistandszwangArt. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang 1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder d…
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Art. 22 – GruppengesellschaftenArt. 22 Gruppengesellschaften Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen.
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Art. 23 – Umfang der Gruppen- und der KonglomeratsaufsichtArt. 23 Umfang der Gruppen- und der Konglomeratsaufsicht 1 Die Gruppenaufsicht durch die FINMA umfasst sämtliche im Finanzbereich gemäss Artikel 4 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Die Konglomer…
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Art. 24 – Inhalt der konsolidierten AufsichtArt. 24 Inhalt der konsolidierten Aufsicht 1 Bei der konsolidierten Aufsicht prüft die FINMA namentlich, ob die Finanzgruppe: a. angemessen organisiert ist; b. über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt; c. d…
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Art. 24a – Personen nach Artikel 1b BankGArt. 24a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Personen nach Artikel 1b B…
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14. Kapitel: Rechnungslegung
21. Abschnitt: Einzelabschluss
Art. 25 – JahresrechnungArt. 25 Jahresrechnung 1 Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass: a. sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverläs…
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Art. 26 – Grundlagen und GrundsätzeArt. 26 Grundlagen und Grundsätze 1 Die Grundlagen für die Erstellung der Jahresrechnung sind die Annahme der Fortführung (Art. 958a ORSR 220) sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958b Abs. 1 OR). SR 220 2…
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Art. 27 – Bewertung und ErfassungArt. 27 Bewertung und Erfassung 1 Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert und Verbindlichkeiten zum Nennwert. Die FINMA bestimmt, welche Bilanzpositio…
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Art. 28 – MindestgliederungArt. 28 Mindestgliederung Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach Anhang 1.
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Art. 29 – LageberichtArt. 29 Lagebericht Der Lagebericht der Bank richtet sich nach Artikel 961c ORSR 220. SR 220
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Art. 30 – Inhaltdes GeschäftsberichtsArt. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle.
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Art. 31 – ZwischenabschlussArt. 31 Zwischenabschluss 1 Die Bank erstellt halbjährlich einen Zwischenabschluss. Er besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Er ist nach den gleichen Grundlagen und Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung. 2 D…
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Art. 32 – VeröffentlichungArt. 32 Veröffentlichung 1 Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter Fo…
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22. Abschnitt: Konzernrechnung
Art. 33 – KonzernrechnungArt. 33 Konzernrechnung 1 Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. 2 Für…
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Art. 34 – Pflicht zur Erstellung einer KonzernrechnungArt. 34 Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung 1 Die Bank erstellt zusätzlich zu ihrer Jahresrechnung eine Konzernrechnung, wenn sie: a. ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert; b. die Geschäftsaktivitäten eines…
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Art. 35 – Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer KonzernrechnungArt. 35 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung 1 Es müssen nicht konsolidiert werden: a. Beteiligungen an Unternehmen, die für die finanzielle Berichterstattung oder die Risikolage unwesentlich s…
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Art. 36 – Erleichterungen bei Erstellung einer KonzernrechnungArt. 36 Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung 1 Eine Bank ist von der Erstellung einer Geldflussrechnung in der Jahresrechnung sowie des Lageberichts auf Einzelstufe befreit, sofern sie: a. eine Konzernre…
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Art. 37 – MindestgliederungArt. 37 Mindestgliederung Die FINMA legt die besonderen Gliederungsvorschriften für die Konzernrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.
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Art. 38 – KonzernlageberichtArt. 38 Konzernlagebericht Der Lagebericht des Konzerns richtet sich nach Artikel 961c ORSR 220. SR 220
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Art. 39 – Inhaltdes GeschäftsberichtsArt. 39 Inhaltdes Geschäftsberichts 1 Der Geschäftsbericht enthält neben der Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrechnung die zusammenfassenden Berichte der Revisionsstelle. 2 Ist die Obergesellschaft eine Ho…
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Art. 40 – ZwischenabschlussArt. 40 Zwischenabschluss 1 Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss. 2 Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwis…
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Art. 41 – VeröffentlichungArt. 41 Veröffentlichung Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Zwischenabschlusses richtet sich nach Artikel 32.
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23. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zur Rechnungslegung
Art. 42Art. 42 Die FINMA führt die Bestimmungen dieser Verordnung zur Rechnungslegung näher aus, insbesondere zu: a. der Zusammensetzung und Bewertung der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung; b. den Besonderh…
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14a. Kapitel: Privilegierte Einlagen sowie privilegierte Einlegerinnen und Einleger
Art. 42a – Privilegierte EinlagenArt. 42a Privilegierte Einlagen 1 Folgende Ansprüche von Einlegerinnen und Einlegern nach Artikel 42c gelten als privilegiert Einlagen: a. Forderungen gegenüber einer Bank, die: 1. als Saldo auf Konten bei der Bank gebu…
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Art. 42b – Privilegierter BetragArt. 42b Privilegierter Betrag 1 Zur Feststellung der Höhe des nach Artikel 37a Absatz 1 BankG privilegierten Betrags der privilegierten Einlagen werden die einzelnen Saldi einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen zugun…
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Art. 42c – Privilegierte Einlegerinnen und EinlegerArt. 42c Privilegierte Einlegerinnen und Einleger 1 Als privilegierte Einlegerin oder privilegierter Einleger gelten die aus dem Forderungsverhältnis mit der Bank berechtigte Vertragspartei oder die Einlegerin oder der…
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Art. 42d – Privilegierte Forderungen von Säule-3a- und FreizügigkeitsstiftungenArt. 42d Privilegierte Forderungen von Säule-3a- und Freizügigkeitsstiftungen 1 Banken, die Geldanlagen einer Säule-3a- oder Freizügigkeitsstiftung halten, müssen sich von der Stiftung schriftlich bestätigen lassen, das…
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15. Kapitel: Einlagensicherung von Banken
Art. 42e – Anschluss an die SelbstregulierungArt. 42e Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Anschluss an die Selbstregulierung Die B…
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Art. 42f – Bardarlehen an den Träger der EinlagensicherungArt. 42f Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Bardarlehen an den Träger der Einlagensi…
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Art. 42g – Vorbereitungshandlungen: Allgemeine BestimmungenArt. 42g Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Vorbereitungshandlungen: Allgemeine Best…
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Art. 42h – Vorbereitungshandlungen: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken und für KleinbankenArt. 42h Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Vorbereitungshandlungen: Besondere Besti…
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Art. 42i – Einlegerliste und summarische AufstellungArt. 42i Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Einlegerliste und summarische Aufstellun…
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Art. 43 – AuszahlungsplanArt. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Auszahlungsplan 1 Die oder der…
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Art. 44 – Auszahlung der privilegierten EinlagenArt. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Auszahlung der privilegierten E…
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Art. 44a – Information des Trägers der EinlagensicherungArt. 44a Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Information des Trägers der Einlagensich…
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16. Kapitel: Nachrichtenlose Vermögenswerte
21. Abschnitt: Begriff
Art. 45Art. 45 1 Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG während 10 Jahren ab dem letzten Kontakt zur Bankkundin oder zum Bankkunden oder zu deren Rechtsnachfolgerinnen und -na…
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22. Abschnitt: Übertragung
Art. 46 – ÜbertragungsvertragArt. 46 Übertragungsvertrag 1 Bestandteile des schriftlichen Vertrags, mit dem nachrichtenlose Vermögenswerte von einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übert…
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Art. 47 – Pflichten der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankGArt. 47 Pflichten der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG 1 Die übernehmende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss: a. über eine für die Verwahrung und Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte g…
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Art. 48 – Pflicht der übertragenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankGArt. 48 Pflicht der übertragenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG verweist Personen, die Ansprüche an übertragenen Vermögenswerten erheben, an die übernehme…
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23. Abschnitt: Publikation
Art. 49 – Pflicht und InhaltArt. 49 Pflicht und Inhalt 1 Die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG rufen die berechtigten Personen öffentlich auf, innert einer Frist von einem Jahr (Meldefrist) Ansprüche an Vermögenswerten anzumelden, die sei…
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Art. 50 – PublikationsmediumArt. 50 Publikationsmedium 1 Der Aufruf nach Artikel 49 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. 2 Anstelle der Publikation im SHAB können die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG die Aufrufe au…
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Art. 51 – Wiederholung der PublikationArt. 51 Wiederholung der Publikation Ergeben sich vor Abschluss der Liquidation (Art. 57) neue Erkenntnisse über berechtigte Personen, so passt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf an und veröffentlicht…
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Art. 52 – PublikationskostenArt. 52 Publikationskosten 1 Die Kosten der Publikation werden aus den betroffenen nachrichtenlosen Vermögenswerten gedeckt. 2 Sie haben in einem angemessenen Verhältnis zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu stehen.
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Art. 53 – Prüfung der MeldungenArt. 53 Prüfung der Meldungen 1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG prüft gemeldete Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. 2…
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24. Abschnitt: Liquidation
Art. 54 – VerfahrenArt. 54 Verfahren 1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG liquidiert nachrichtenlose Vermögenswerte, wenn: a. keine Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Meldefrist; b. Meldungen eingega…
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Art. 55 – Protokoll über den LiquidationsbeschlussArt. 55 Protokoll über den Liquidationsbeschluss 1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren. 2 Das Protokoll enthält: a. die Doku…
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Art. 56 – Protokoll über die LiquidationArt. 56 Protokoll über die Liquidation 1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über die Liquidation. 2 Das Protokoll hält pro Vermögenswert insbesondere fest: a. die Art der Liquidation; b. den…
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Art. 57 – Liquidationserlös und Abschluss der LiquidationArt. 57 Liquidationserlös und Abschluss der Liquidation 1 Die Kosten der Liquidation werden vorab aus dem Liquidationserlös gedeckt. 2 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG überweist die Nettoerlöse mindestens einm…
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Art. 58 – AktenaufbewahrungArt. 58 Aktenaufbewahrung Die liquidierende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG bewahrt die Unterlagen über die Übernahme, Liquidation und Überweisung an den Bund gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auf.
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Art. 59 – Liquidation ohne vorgängige PublikationArt. 59 Liquidation ohne vorgängige Publikation 1 Für die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die gestützt auf Artikel 37m Absatz 1 zweiter Satz des BankG ohne vorgängige Publikation liquidiert werden, gelten d…
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17. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken
21. Abschnitt: Notfallplanung
Art. 60 – NotfallplanArt. 60 Notfallplan 1 Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 BankG im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weiterge…
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Art. 61 – Prüfung des NotfallplansArt. 61 Prüfung des Notfallplans 1 Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans im Hinblick auf deren Wirksamkeit im Fall einer drohenden Insolvenz der Bank. Sie berücksichtigt dabei, wie weit die Massnahmen nach Art…
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Art. 62 – Mängelbehebung und Anordnung von MassnahmenArt. 62 Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen 1 Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der…
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Art. 63 – Auslösung des NotfallplansArt. 63 Auslösung des Notfallplans 1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 BankG erfüllt, so kann die FINMA aufbauend auf dem Notfallplan die Schutz- und Insolvenzmassnahmen nach dem elften Abschnitt des Ban…
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Art. 63a – Absicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Bail-in-BondsArt. 63a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Absicherungsgeschäfte im Zus…
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22. Abschnitt: Sanier- und Liquidierbarkeit
Art. 64 – Stabilisierungsplan und AbwicklungsplanArt. 64 Stabilisierungsplan und Abwicklungsplan 1 Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan (Recovery-Plan) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig s…
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Art. 65 – Aufrechterhaltung der Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken im In- und AuslandArt. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Aufrechterhaltung der Sanier- u…
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Art. 65a – Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken im In- und AuslandArt. 65a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Beurteilung der Sanier- und…
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Art. 65b – Massnahmen der FINMA bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten BankenArt. 65b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Massnahmen der FINMA bei Hin…
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23. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Art. 66Art. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Die FINMA veröffentlicht jährli…
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24. Abschnitt: Wesentliche Gruppengesellschaften systemrelevanter Banken mit Sitz in der Schweiz
Art. 66a – Kapital und LiquiditätArt. 66a Kapital und Liquidität 1 Die wesentlichen Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind angemessen mit Kapital und Liquidität auszustatten. 2 Die FINMA setzt die Höhe fe…
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Art. 66b – OrganisationArt. 66b Organisation Die Leitungsorgane wesentlicher Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, so zu besetzen, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden und die Interessen der…
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Art. 66c – Gewährleistung dauerhafter DienstleistungserbringungArt. 66c Gewährleistung dauerhafter Dienstleistungserbringung Wesentliche Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind so zu organisieren, dass sie ihre wesentlichen Dienstleist…
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18. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 – Aufhebung eines anderen ErlassesArt. 67 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [1972 821; 1989 1772; 1995 253; 1996 45, 3094; 1997 85 Art. 57 Ziff. 1; 1998 16; 2003 4077; 2004 2777, 2875; 2005 4849; 2006 4307 Anhang 7 Z…
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Art. 68 – Änderung anderer ErlasseArt. 68 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.
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Art. 69 – ÜbergangsbestimmungenArt. 69 Übergangsbestimmungen 1 Die Banken können in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Wertberichtigungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 als Gesamt- oder Teilbetrag global als Minusp…
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Art. 69a – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022Art. 69a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Übergangsbestimmung zur Ände…
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Art. 70 – InkrafttretenArt. 70 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Die FINMA kann die Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss 4. Kapitel für das Geschäftsjahr erlauben, das vor dem Inkrafttrete…
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Anhänge3
Mindestgliederung der JahresrechnungAnhang 1 (Art. 28) Mindestgliederung der Jahresrechnung A. Bilanz 1. Aktiven In der Bilanz sind folgende Aktiven gesondert auszuweisen: 1.1 Flüssige Mittel 1.2 Forderungen gegenüber Banken 1.3 Forderungen aus Wertpapier…Direktlink
Änderung anderer ErlasseAnhang 2 (Art. 68) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …Direktlink
Kategorisierung der BankenAnhang 3 (Art. 2 Abs. 2 und 3) Kategorisierung der Banken Kriterien sowie Schwellenwerte in Mrd. CHF Kategorie Bilanzsumme Verwaltete Vermögen Privilegierte Einlagen Mindesteigenmittel 1 > 280 > 1625 > 32 > 20 2 > 115 >…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
- SR-Nummer
- SR 952.02
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.04.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht