Mitglieder des Völkerbundes, die dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. April 1922 unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für die nicht dem Bunde angehörenden Staaten, denen dieses Übereinkommen auf Beschluss des Völkerbundsrats amtlich mitgeteilt werden kann.
Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär des Bundes14 anzuzeigen, der alle beteiligten Mächte unter Angabe des Tages der Anzeige davon verständigen wird.