Wesentliche Veränderungen betreffend die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sind der für die Ausbildungsvorhaben zuständigen Stelle der anderen Partei zeitgerecht mitzuteilen.
Art. 4 – Informationspflichten
Art. 4
Informationspflichten
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.05.2004
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 4 Informationspflichten Wesentliche Veränderungen betreffend die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sind der für die Ausbildungsvorhaben zuständigen Stelle der anderen Partei zeitgerecht mitzuteilen.
- SR-Nummer
- SR 0.512.116.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.05.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht