Der GS hat alle angemessenen Massnahmen im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidriger Handlungen gegen das ES-Personal und dessen Eigentum zu ergreifen.
Das ES-Personal ist verantwortlich für die Bewachung der Einrichtungen und Liegenschaften, die ihm vom GS zur Verfügung gestellt werden, gemäss den Anordnungen des GS, sowie des Materials, der Wertgegenstände und der Ausrüstung, die ihm vom GS abgegeben oder von ihm selbst mitgeführt werden.
Der GS ist während der Ausführung von Aktivitäten nach diesem Abkommen verantwortlich für die Sicherheit des ES-Personals ausserhalb der Einrichtungen und Liegenschaften, die dem ES-Personal zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des GS hat das ES-Personal mit den zuständigen Behörden des GS innerhalb von deren Kompetenzen zusammenzuarbeiten.