Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 13 Umwelt 1. Das Personal des Entsendestaates hat die nationale Gesetzgebung des Gaststaates zum Umweltschutz einzuhalten. 2. Auf Verlangen des Entsendestaates stellt der Gaststaat Informationen über die entsprechende Gesetzgebung zur Verfügung.