Consolidation: 0.512.164.91 - 2012-11-28
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.512.164.91 AS 2012 6637OriginaltextAbkommenzwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierungder Republik Polen über die bilaterale Zusammenarbeitauf dem Gebiet der militärischen AusbildungAbgeschlossen am 9. Juni 2012In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. November 2012 (Stand am 28. November 2012) Der Schweizerische Bundesratunddie Regierung der Republik Polen,nachstehend «Vertragsparteien» genannt;in der Absicht, ihre auf der gegenseitigen Achtung und der Ber
- SR-Nummer
- SR 0.512.164.91
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.11.2012
- Dokumentdatum
- 09.06.2012
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Artikel19
Art. 1Art. 1 1. Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, nachstehend «die Zusammenarbeit», sowie die Bestimmung der Recht…
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Art. 2Art. 2 Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe: 1) Die «empfangende Partei» bezeichnet die Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden. 2) Die «entsendende Partei» b…
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Art. 3Art. 3 Für die Umsetzung dieses Abkommens sind die folgenden Behörden, nachstehend «die autorisierten Behörden», zuständig: – in der Republik Polen – der Minister für Nationale Verteidigung; und – in der Schweizerischen…
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Art. 4Art. 4 1. Im Rahmen dieses Abkommens können die Vertragsparteien in folgenden Formen zusammenarbeiten: 1) Ausbildung von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Vertragsparteien…
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Art. 5Art. 5 Abmachungen zur Kommandoführung und -ordnung haben in Übereinstimmung mit nationalen Prozessen oder Prozessen zu stehen, die zwischen den autorisierten Behörden vereinbart werden, ausgerichtet auf die jeweiligen…
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Art. 6Art. 6 1. Die autorisierten Behörden können Kooperationspläne für bestimmte Zeiträume vorsehen, die von den zuständigen Vertretern unterschrieben werden. 2. Die Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit kann du…
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Art. 7Art. 7 1. Die Rechtstellung des Personals der entsendenden Partei bestimmt sich während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei nach dem PfP-Truppenstatut und seinem Zusatzprotokoll. 2. Das Pers…
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Art. 8Art. 8 1. Die empfangende Partei hat alle notwendigen Massnahmen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidriger Handlungen gegen…
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Art. 9Art. 9 1. Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei kann die entsendende Partei Waffen und Munition in das Staatsgebiet der empfangenden Partei ausschliesslich für den Zweck dieses Abkommens verbring…
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Art. 10Art. 10 Das Personal der entsendenden Partei hat die nationale Gesetzgebung der empfangenden Partei auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beachten.
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Art. 11Art. 11 1. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung hat die empfangende Partei Massnahmen für die Benutzung ihres Staatsgebietes durch Luft- und Motorfahrzeuge der entsendenden Partei ebenso zu treffen wie für…
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Art. 12Art. 12 1. Bei Benutzung von Luftfahrzeugen unter diesem Abkommen ist die entsendende Partei verantwortlich für den technischen Zustand und die Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeuges, von dessen Ausrüstung und dessen sicher…
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Art. 13Art. 13 1. Das Personal der entsendenden Partei hat den medizinischen und physischen Anforderungen zu entsprechen und über die notwendigen Voraussetzungen und Fähigkeiten zu verfügen, die von der empfangenden Partei für…
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Art. 14Art. 14 1. Die entsendende Partei garantiert, dass die Ausrüstung des von ihr entsandten Personals den Anforderungen der empfangenden Partei entspricht, die diese für die entsprechende Aktivität definiert. 2. Auf Verlan…
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Art. 15Art. 15 1. Die Parteien tragen die eigenen Kosten, die aufgrund von Aktivitäten nach diesem Abkommen entstehen, selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2. Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe werden…
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Art. 16Art. 16 Soweit für die Zwecke dieses Abkommens notwendig erhält das Personal der entsendenden Partei Zugang zu militärischen Installationen der empfangenden Partei im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden…
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Art. 17Art. 17 Sofern für die Evaluation, die Koordination und die Planung von Aktivitäten nach diesem Abkommen notwendig, führen die autorisierten Behörden Zusammenkünfte und Konsultationen durch.
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Art. 18Art. 18 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen beigelegt.
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Art. 19Art. 19 1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation in Kraft, die auf diplomatischem Wege übermittelt wird und in der die Vertragsparteien einander den Abschluss ihres internen Prozesses mittei…
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Consolidation: 0.512.164.91 - 2012-11-28
- SR-Nummer
- SR 0.512.164.91
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.06.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht