Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll die folgenden Formen annehmen können:
Offizielle Besuche und Arbeitstreffen auf Stufe der Verteidigungsminister, der Chefs des Generalstabs und der Teilstreitkräfte sowie weiterer von den Parteien autorisierter Personen;
Konsultationen sowie Informations- und Erfahrungsaustausch;
Arbeitsgruppen, gemeinsame Workshops und Konferenzen über die Aktivitäten der Streitkräfte;
gegenseitige Einladungen zu Veranstaltungen, die der Demonstration von Rüstungsgütern und militärischen Übungen dienen;
Training von Militärexperten in militärischen Ausbildungsanlagen, Kursen und Austauschprogrammen;
Einladung von Experten in spezifischen Fragen als Konsulenten.
Die Parteien können innerhalb der in Artikel 2 erwähnten Bereiche und über separate Vereinbarungen zu diesem Abkommen weitere Kooperationsformen festlegen.
Die Parteien können auf der Grundlage dieses Abkommens Jahrespläne für die militärische Kooperation entwickeln.
Ein solcher Plan soll Titel, Örtlichkeit, Zeitrahmen und Teilnehmerzahl ebenso wie die Form der Durchführung enthalten.
Bei den Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens stattfinden, soll das Stationierungsabkommen des Programms Partnerschaft für den Frieden angewandt werden, sobald dieses von der Schweiz ratifiziert ist.