Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen.
Art. 3 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
- Gliederungspfad
- I. Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.04.2016
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Art. 3 Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen. I. Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.822.726.8
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1988
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht