Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden Verpflichtungen ausnehmen.
Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.