Consolidation: 0.946.291.364 - 1953-12-31
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.946.291.364
AS 19543; BBl1953II 177
Originaltext
Abkommen
über deutsche Auslandsschulden1
Abgeschlossen in London am 27. Februar 1953
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 19532
Datum des Inkrafttretens für die Schweiz: 31. Dezember 1953
(Stand am 31. Dezember 1953)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits
und
die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks, der Französischen Republik, Griechenlands, Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens, Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
haben, getragen von dem Wunsche, Hindernisse auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und in der Erwägung,
dass Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen haben; dass auf viele dieser Schulden in der Zeit von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes Zahlungen unmöglich waren; dass derartige Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein ausgesetzt waren; und dass die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand zu beenden;
dass Frankreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem 8. Mai 1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben, die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft wesentlich beigetragen hat, wodurch die Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden erleichtert wurde;
dass am 6. März 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika der im Anhang A dieses Abkommens wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat, welcher diesem Abkommen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen und den Abkommen über die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;
dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausschuss mit der Bezeichnung «Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden» zu dem Zweck eingesetzt haben, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit anderen interessierten Regierungen sowie mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einen Plan für eine ordnungsgemässe Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden vorzubereiten und auszuarbeiten;
dass der genannte Ausschuss den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen an Deutschland und deutsche Staatsangehörige sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages dieser Forderungen zu machen unter der Bedingung, dass eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden erreicht wird;
dass eine derartige Regelung der deutschen Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen und umfassenden Plan erreicht werden kann, der dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander und den Besonderheiten der verschiedenen Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt;
dass zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952 bis zum 8. August 1952 in London eine internationale Konferenz über Deutsche Auslandsschulden stattgefunden hat, an der Vertreter interessierter Regierungen sowie Vertreter der Gläubiger‑ und Schuldnerinteressen teilgenommen haben;
dass diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen für Bedingungen und Verfahren der Regelung abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen I–VI dieses Abkommens abgedruckt ist); dass diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses Abkommens abgedruckt ist); und dass dieses Abkommen von den in dem genannten Bericht enthaltenen Grundsätzen und Zielsetzungen getragen ist;
dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen sind, dass diese Empfehlungen einen befriedigenden und gerechten Plan für die Regelung der deutschen Auslandsschulden darstellen; und dass die genannten Regierungen daher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich aus der von den drei Regierungen geleisteten Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben, in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten in bezug hierauf niedergelegt sind;
folgendes vereinbart:
- 1 Dem Abkommenstext sind beigefügt: Die Vereinbarung über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden und der Briefwechsel zwischen dem schweizerischen und deutschen Delegationschef über den Transfer von Leistungen und Grund des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
- 2 AS 1954 1
- SR-Nummer
- SR 0.946.291.364
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 31.12.1953
- Dokumentdatum
- 27.02.1953
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
- SR 0.946.291.364
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.02.1953
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht