Consolidation: 0.946.296.211 - 1994-07-22
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.946.296.211
AS 1995 1201; BBl 1994 I 681
Übersetzung1
Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Usbekistan
Abgeschlossen am 16. April 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19942
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 1994
(Stand am 22. Juli 1994)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Usbekistan,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gegenseitigkeit und der Proportionalität zu entwickeln;
Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens3 (GATT) für den internationalen Handel;
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
- 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
- 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. März 1994 (AS 19951192).
- 3 SR 0.632.21
- SR-Nummer
- SR 0.946.296.211
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.07.1994
- Dokumentdatum
- 16.04.1993
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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