Consolidation: 0.946.291.641 - 2001-08-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.946.291.641
AS 20031259; BBl 2001 1082
Übersetzung
Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Aserbaidschan
Abgeschlossen am 30. Oktober 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20011
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2001
(Stand am 1. August 2001)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Aserbaidschan,
im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören –, zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, sowie auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)2 sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)3 zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwirkung der Republik Aserbaidschan als Beobachter im Rahmen der WTO;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
- SR-Nummer
- SR 0.946.291.641
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2001
- Dokumentdatum
- 30.10.2000
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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