Consolidation: 0.946.295.201 - 1996-09-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.946.295.201
AS 1997 2110; BBl 1996 I 668
Übersetzung1
Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der mazedonischen Regierung
Abgeschlossen am 8. Januar 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19962
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1996
(Stand am 1. September 1996)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die mazedonische Regierung,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft zur Zusammenarbeit, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Eingedenk der fundamentalen Bedeutung der Welthandelsorganisation (WTO) für den internationalen Handel und der Teilnahme der Vertragsstaaten entweder als Vertragspartei oder als Beobachter;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)3 und den multilateralen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) zu entwickeln;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
- 1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
- 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 14. März 1996 (AS 19962538)
- 3 SR 0.632.20/.21
- SR-Nummer
- SR 0.946.295.201
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.1996
- Dokumentdatum
- 08.01.1996
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- Sprache
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