Consolidation: 0.946.294.632 - 2009-09-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.946.294.632
AS 2009 4353; BBl 2009 2803
Übersetzung1
Abkommen
über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und Japan2
Abgeschlossen in Tokio am 19. Februar 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 20093
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2009
(Stand am 1. September 2009)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet),
und
Japan,
beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;
im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung einleiten wird;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Nationen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handelserleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird;
in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschiedlichen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und Arbeitskräfteentwicklung führen wird;
in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird;
eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19944 und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen5 in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation6;
in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt;
entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen;
im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und
entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen ihnen zu errichten;
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
- 2 Die Anhänge werden in der AS nicht veröffentlicht, ausser Anhang I, Anlage 2, Abschnitte 1 und 2: Liste der Schweiz. Die Originaltexte des Abkommens und der Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des SECO http://www.seco.admin.ch konsultiert werden.
- 3 AS 2009 4351
- 4 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
- 5 SR 0.632.20, Anhang 1B
- 6 SR 0.632.20
- SR-Nummer
- SR 0.946.294.632
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2009
- Dokumentdatum
- 19.02.2009
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
Verfügbare Sprachversionen
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- SR-Nummer
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- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.02.2009
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- Rechtsbereich
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