Die Vertragsparteien teilen sich mit, sobald die von der nationalen Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorausgesetzten Erfordernisse erfüllt sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der letzteren Mitteilung in Kraft.
Dieses Abkommen gilt nach dem Tag seines Inkrafttretens für die Dauer von zehn Jahren und bleibt danach in Kraft, es sei denn, es wird gemäss Absatz (3) dieses Artikels beendet.
Jede Vertragspartei kann, mit einer Frist von einem Jahr durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei, dieses Abkommen auf Ende der Anfangsdauer von zehn Jahren oder danach auf irgendeinen anderen Zeitpunkt kündigen.
Auf Investitionen, die vor der Beendigung dieses Abkommens getätigt oder erworben wurden, bleiben die Bestimmungen der anderen Artikel dieses Abkommens während weiteren zehn Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung an gerechnet, anwendbar.
Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Eine Änderung tritt nach demselben Verfahren, das für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich ist, in Kraft.
Dieses Abkommen wird unabhängig davon angewendet, ob die Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen pflegen.