Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich für
Erträge gemäss Artikel 1 Absatz 2;
Rückerstattungen von Darlehen;
Lizenz- und andere Gebühren;
Kosten der Investitionsverwaltung;
Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition.
Die Überweisungen gemäss Absatz 1 erfolgen zum Wechselkurs, der am Überweisungstag gemäss den devisenrechtlichen Vorschriften jener Vertragspartei gilt, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wurde.