Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich:
Zinsen, Dividenden, Gewinne und andere laufende Erträge;
Rückzahlungen von Darlehen;
Beträge, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
Lizenzgebühren und andere Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
zusätzliche Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.