Jede Partei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Partei getätigt worden sind, und beeinträchtigt nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung oder, gegebenenfalls, die Liquidation solcher Investitionen.
Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Partei gerechte und billige Behandlung. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche jede Partei den auf ihrem Hoheitsgebiet von ihren eigenen Investoren oder, soweit jene Behandlung günstiger ist, von Investoren des meistbegünstigten Staates getätigten Investitionen angedeihen lässt.
Gewährt eine Partei Investitionen von Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen Abkommens oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investitionen von Investoren der anderen Partei einzuräumen.