Hat eine der Vertragsparteien in Bezug auf eine Investition eines seiner Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 8 – Subrogation
Art. 8
Subrogation
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.11.2000
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Art. 8 Subrogation Hat eine der Vertragsparteien in Bezug auf eine Investition eines seiner Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die ander
- SR-Nummer
- SR 0.975.227.6
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht