Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungsvertrages für nicht kommerzielle Risiken von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.
Art. 7 – Subrogationsprinzip
Art. 7
Subrogationsprinzip
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.04.2015
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Art. 7 Subrogationsprinzip Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungsvertrages für nicht kommerzielle Risiken von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang d
- SR-Nummer
- SR 0.975.236.0
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.06.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht