Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen einzuführen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen zur Wahrung von Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- oder Umweltinteressen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen.
Das Einführen, Beibehalten oder der Vollzug von solchen Massnahmen setzt voraus, dass diese nicht willkürlich oder ungerechtfertigt angewandt werden oder eine verdeckte Beschränkung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei darstellen.