Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Staatsangehörigen oder Gesellschaften den freien Transfer von:
Erträgen von Investitionen;
Beträgen im Zusammenhang mit Darlehens- oder anderen Vertragsverpflichtungen, die für eine Investition eingegangen wurden;
Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels, ist der freie Transfer den nachfolgenden Modalitäten unterworfen:
Der freie Transfer der in den Unterabschnitten (i), (ii) und (iii) von Absatz (1) erwähnten Beträge ist abhängig von der Zulassung der Investitionen gemäss dem zum Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen geltenden Gesetz, sofern zu diesem Zeitpunkt eine Zulassung erforderlich war.
Bezüglich Unterabschnitt (ii) von Absatz (1) kann, sofern die Tilgung von Darlehen oder die Erfüllung von anderen vertraglichen Verpflichtungen periodisch erfolgen, die vorgängige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt werden;
Bezüglich Unterabschnitt (iii) von Absatz (1) können im Falle von ausserordentlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten und sofern es sich um grosse Summen handelt, die Transfers bis auf ein Minimum von 331/3 Prozent pro Jahr eingeschränkt werden.