Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben.
Das Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist durch schriftliche Mitteilung gekündigt wird, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.
Im Falle einer schriftlichen Kündigung dieses Abkommens werden vorbehältlich einer anderen Vereinbarung die in den Artikeln 1–12 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung getätigt wurden.