Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts-vorschriften getätigt worden sind und direkt oder indirekt Investoren der anderen Vertragspartei gehören oder von solchen kontrolliert werden. Das Abkommen ist auf solche Investitionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt worden sind, nicht aber auf Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Art. 2 – Anwendungsbereich
Art. 2
Anwendungsbereich
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.05.2015
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Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts-vorschriften getätigt worden sind und direkt oder indirekt Investoren der anderen Vertragspartei gehören oder von solchen
- SR-Nummer
- SR 0.975.252.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.11.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht