Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt und hat die erstere Vertragspartei an ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihre eigene Gesellschaft eine Zahlung vorgenommen, so wird die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investoren auf die erstere Vertragspartei anerkennen.
Art. 8
Art. 8
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 09.06.1978
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Art. 8 Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt und hat die erstere Vertragspartei an ihren eigenen Staa
- SR-Nummer
- SR 0.975.252.7
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.03.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht