Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:
Erträgen;
Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden;
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
dem Anfangskapital und weiteren Beiträgenfür den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition.
Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.