Das Abkommen ist ebenfalls auf Investitionen anwendbar, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens rechtsgültig auf dem Gebiete einer Vertragspartei vorgenommen wurden. In keinem Fall ist das Abkommen jedoch auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, anwendbar.
Art. 5
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.08.1985
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Art. 5 Das Abkommen ist ebenfalls auf Investitionen anwendbar, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens rechtsgültig auf dem Gebiete einer Vertragspartei vorgenommen wurden. In keinem Fall ist das Abkommen jedoch auf Meinungsverschied
- SR-Nummer
- SR 0.975.262.7
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.10.1983
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht