Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.
Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–13 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung getätigt wurden.