Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 findet dieses Abkommen auf alle vor oder nach seinem Inkrafttreten von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommenen Investitionen Anwendung.
Art. 5
Art. 5
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.05.1978
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Art. 5 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 findet dieses Abkommen auf alle vor oder nach seinem Inkrafttreten von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommenen Investitionen Anwendung.
- SR-Nummer
- SR 0.975.268.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.03.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht