Um jeden Zweifel auszuschalten wird festgehalten, dass alle Investitionen, vorbehältlich dieses Abkommens und anderer Grundsätze des Völkerrechts, sich nach den Gesetzen der Vertragspartei richten, auf deren Hoheitsgebiet sie vorgenommen wurden.
Art. 8 – Anwendbares Recht
Art. 8
Anwendbares Recht
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.02.1982
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Art. 8 Anwendbares Recht Um jeden Zweifel auszuschalten wird festgehalten, dass alle Investitionen, vorbehältlich dieses Abkommens und anderer Grundsätze des Völkerrechts, sich nach den Gesetzen der Vertragspartei richten, auf deren Hoheitsgebiet sie vorgenommen wurden.
- SR-Nummer
- SR 0.975.271.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.1981
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht