Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist aber nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die auf Ereignissen gründen, welche vor dessen Inkrafttreten eingetreten sind.
Art. 2 – Anwendungsbereich
Art. 2
Anwendungsbereich
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 04.07.2012
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Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es is
- SR-Nummer
- SR 0.975.275.4
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.10.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht