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Das Prinzip der Inländerbehandlung gemäss Artikel 4 Absatz (2) gilt unbeschadet der besonderen Bedingungen, welche gemäss der Gesetzgebung der Vertragsparteien auf ausländische Investoren betreffend den Erwerb von Land oder natürlichen Ressourcen im jeweiligen Hoheitsgebiet anwendbar sind.
Geschehen zu Kiew, am 20. April 1995, im Doppel in Französisch, Ukrainisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Text.
Für den F. Blankart | Für die S. G. Ossyka |
- Gliederungspfad
- Protokoll ZuArtikel4
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Überschrift
- ZuArtikel4
- SR-Nummer
- SR 0.975.276.7
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.975.276.7 - 1997-01-21
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.01.1997
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ZuArtikel4 – Consolidation: 0.975.276.7 - 1997-01-21 (SR 0.975.276.7)
- SR-Nummer
- SR 0.975.276.7
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.04.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht