Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen, einschliesslich indirekte Investitionen, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche nach dem 31. Dezember 1964 von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei getätigt wurden, sofern der Investor nach dem Recht seines Heimatstaates zur Vornahme der Investition berechtigt war; dabei bezieht sich der Ausdruck «indirekte Investition» auf Investitionen von juristischen Gebilden nach dem Recht irgendeines Staates, an denen ein Investor der einen oder anderen Vertragspartei ein überwiegendes Interesse hat.
Art. 2 – Anwendungsbereich
Art. 2
Anwendungsbereich
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 26.08.1991
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Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen, einschliesslich indirekte Investitionen, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche nach dem 31. Dezember 1964 von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der
- SR-Nummer
- SR 0.975.277.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht