Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Investitionen» Einlagen in Geld oder Naturalien durch Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern, entsprechend der Gesetzgebung der Vertragsparteien in bezug auf Investitionen, um entweder eine neue Produktionskapazität von Gütern oder Dienstleistungen zu schaffen oder die Produktionsverfahren wirtschaftlicher zu gestalten oder um die Qualität zu verbessern.
Der Ausdruck «Staatsangehörige» bezeichnet natürliche Personen, welche nach der Gesetzgebung jeder Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.
Der Ausdruck «Gesellschaften» umfasst die Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften), die Vereinigungen, Niederlassungen oder Stiftungen, in welchen die Staatsangehörigen des Hoheitsgebietes der einen der beiden Vertragsparteien ein vorherrschendes Interesse besitzen.