Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der andern vor Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden, vorausgesetzt dass diese Investitionen Gegenstand einer schriftlichen Genehmigung bildeten entsprechend den gültigen Gesetzen und Vorschriften in bezug auf Investitionen im Hoheitsgebiet, wo diese erfolgten.
Art. 5
Art. 5
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.05.1973
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Art. 5 Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der andern vor Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden, vorausgesetzt dass diese Investitionen Gegenstand einer schriftlichen Gen
- SR-Nummer
- SR 0.975.282.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.03.1972
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht